Rassestandart
Letzte Änderung 29.03.2008
1
Übersetzung aus der dänischen Sprache
Knabstrupperforeningen for Danmark
EU-anerkannter Mutterverband
29.03.2008
Regeln und Standards für den Knabstrupper
Letzte Änderung 29.03.2008
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Übersetzung aus der dänischen Sprache
Inhalt
REGELN FÜR DAS KNABSTRUPPER SPORTREITPFERD................................................................ 3
§ 1 Der Standard für das Sportreitpferd.............................................................................. 3
REGELN FÜR DEN KLASSISCHEN KNABSTRUPPER-TYP .............................................................. 4
§ 2 Der Standard für den klassischen Knabstrupper-Typ................................................. 4
§ 3 Abstammungsanforderungen für die Hauptabteilung des Zuchtbuches ............ 6
REGELN FÜR DAS KNABSTRUPPER-PONY................................................................................... 7
§ 4 Der Standard für das Knabstrupper-Pony.................................................................... 7
§ 5 Standard für das Knabstrupper-Minipony.................................................................... 9
§ 6 Abstammungsanforderungen für die Hauptabteilung des Zuchtbuches .......... 10
§ 7 Farbbeschreibung und -beurteilung.......................................................................... 12
§ 8 Kennzeichnung................................................................................................................ 14
§ 9 Allgemeine Körungsregeln............................................................................................ 15
§ 10 Fohlen- und Jungpferdschauen .................................................................................. 17
Stuten ........................................................................................................................................... 18
§ 11 Anlage zur Hauptabteilung des Stutbuchs................................................................ 18
§ 12 Körungszeitpunkt ............................................................................................................. 18
§ 13 Die Körung ........................................................................................................................ 19
§ 14 Nachkommensammlungen.......................................................................................... 20
§ 15 Aufnahme ins Stammbuch, Gebühr usw. .................................................................. 20
§ 16 Körung außerhalb von Verbandsveranstaltungen.................................................. 21
§ 17 Wallachkörung ................................................................................................................ 21
Hengste........................................................................................................................................ 23
§ 18 Abstammungsanforderungen...................................................................................... 23
§ 19 Zuchtzulassung und Körung .......................................................................................... 23
§ 20 Bewertung ........................................................................................................................ 25
§ 21 Nachkommensammlungen.......................................................................................... 26
§ 22 Reinzuchtprogramm....................................................................................................... 27
Materialprüfung .......................................................................................................................... 29
§ 23 Gemeinsame eintägige Materialprüfung.................................................................. 29
§ 24 Materialprüfung für klassisch bewertete Hengste, Stuten und Wallache........... 35
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REGELN FÜR DAS KNABSTRUPPER SPORTREITPFERD
§ 1 Der Standard für das Sportreitpferd
TYP:
Der Knabstrupper vom Reitsporttyp ist ein großrahmiges und harmonisches Pferd von
guter Tiefe und Breite.
GRÖSSE:
Der Knabstrupper hat ein Stockmaß von über 148 cm.
FARBE:
Das hervorstechendste Merkmal des Knabstruppers ist seine besondere Farbgebung.
Die verschiedenen Farbvarianten können stark variieren. Die Farbausbreitung hat
daher keinen Einfluss auf die Bewertung und Körungsklassifizierung.
Mindestanforderung für die Farbausbreitung:
Es werden mindestens fleischfarbene Flecken an den Körperöffnungen
verlangt.
Einfarbige Hengste, die nur fleischfarbene Flecken an den Körperöffnungen haben,
können nicht gekört werden. Einfarbige Hengste mit mindestens 6/8
Knabstrupperanteilen können gekört werden. Solche Hengste müssen jedoch
Knabstrupperstuten mit Knabstrupperfärbung zugeführt werden. Hengste mit
Grauschimmelanlagen können nicht gekört werden. Hengste mit Glasaugen oder
ausgeprägtem Rattenschweif können nicht gekört werden. Ausgeprägte
Plattenscheken können nicht gekört werden.
Einfarbige Stuten von einem gekörten Knabstrupperelternteil können gekört werden.
Solche Stuten müssen jedoch einem zugelassenen Knabstrupperhengst mit
Knabstrupperfärbung zugeführt werden.
KOPF UND HALS:
Erwünscht ist ein edler und ausdrucksvoller Kopf mit großem, klarem ruhigem Auge
und viel Ganaschenfreiheit. Der Kopf soll über einen beweglichen Nacken mit einem
mittellangen, wohlgeformten und gut angesetzten Hals verbunden sein.
SCHULTER UND WIDERRIST:
Die Schulter ist lang und schrägliegend mit viel Freiheit und ausgeprägtem Widerrist.
OBERLINIE UND HINTERHAND:
Der Knabstrupper hat einen ausgeprägten Widerrist, der gleichmäßig übergeht in
einen kräftigen Rücken mit kurzer muskulöser Lendenpartie und einer langen,
muskulösen leicht abfallenden Kruppe mit gut angesetztem Schweif und natürlicher
freier Schweifhaltung.
GLIEDMASSEN:
Die Gliedmaßen sollen passend, kräftig, trocken und gut ausgerichtet sein.
Ausgeprägte Gelenke mit gut gewinkelten Sprung- und Fesselgelenken. Gute
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Sprunggelenkbreite mit gleichmäßigem Übergang zum Röhrenbein. Die Röhren
sollen kurz und flach sein. Die Fesseln passend lang und federnd. Gut bemuskelter
Unterarm sowie breite und tiefe Oberschenkelmuskulatur.
Die Hufe sind wohlgeformt und von guter Hornqualität.
BEWEGUNG:
Die Bewegung soll leicht und raumgreifend, regelmäßig, taktsicher und elastisch sein
mit gutem Untergriff.
TEMPERAMENT:
Das Temperament des Sportreittyps soll lebhaft und freundlich, umgänglich und
arbeitswillig sein.
REGELN FÜR DEN KLASSISCHEN KNABSTRUPPER-TYP
§ 2 Der Standard für den klassischen Knabstrupper-Typ
TYP:
Der ideale klassische Knabstrupper ist elegant, harmonisch mit guter Muskelfülle und
soll aus drei gleichgroßen Körperteilen, nach Möglichkeit quadratisch, bestehen. Ein
muskulöser Körperbau mit guter Tiefe und Breite ist anzustreben.
GRÖSSE:
Es wird ein Stockmaß zwischen 148 cm und 165 cm angestrebt.
FARBE:
Das hervorstechendste Merkmal des Knabstruppers ist seine besondere Farbgebung.
Die verschiedenen Farbvarianten können stark variieren. Die Farbausbreitung hat
daher keinen Einfluss auf die Bewertung und Körungsklassifizierung.
Mindestanforderung für die Farbausbreitung:
Es werden mindestens fleischfarbene Flecken an den Körperöffnungen
verlangt.
Einfarbige Hengste, die nur fleischfarbene Flecken an den Körperöffnungen haben,
können nicht gekört werden. Einfarbige Hengste mit mindestens 6/8
Knabstrupperanteilen können gekört werden. Solche Hengste müssen jedoch
Knabstrupperstuten mit Knabstrupperfärbung zugeführt werden. Hengste mit
Grauschimmelanlagen können nicht gekört werden. Hengste mit Glasaugen oder
ausgeprägtem Rattenschweif können nicht gekört werden. Ausgeprägte
Plattenscheken können nicht gekört werden.
Einfarbige Stuten von einem gekörten Knabstrupperelternteil können gekört werden.
Solche Stuten müssen jedoch einem zugelassenen Knabstrupperhengst mit
Knabstrupperfärbung zugeführt werden.
KOPF UND HALS:
Der Kopf soll ausdrucksvoll sein. Erwünscht sind große und frei platzierte Augen. Die
Ohren sollten nicht zu groß sein. Der Nasenrücken darf gern ausgeprägt sein. Die
Ganaschen sollen gut ausgeprägt sein und genügend Freiheit haben. Länge und
Form des Nackens sollen gute Bewegungs- und Ganaschenfreiheit zwischen Kopf
und Hals ermöglichen. Der Hals sollte lang und hochangesetzt mit einer muskulösen
Oberlinie sein. Ein Unterhals ist nicht erwünscht.
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SCHULTER UND WIDERRIST:
Die Schulter ist lang, schräg und muskulös, jedoch mit einem langen
Oberarmknochen, und sie soll geschmeidig sein bei guter Bewegungsfreiheit. Der
Widerrist sollte ausreichend lang sein mit gutem Muskelansatz. Der Widerrist kann
wegen des hohen Schweifansatzes und der kräftigen Halsoberlinie kurz wirken. Dies
darf nicht als Fehler angesehen werden.
OBERLINIE UND HINTERHAND:
Die Oberlinie soll muskulös, geschmeidig und schön abgerundet sein. Erwünscht ist
ein mittlerer bis kurzer, muskulöser und kräftiger Rücken. Die Lende sollte gut
bemuskelt sein und geschmeidig verlaufen. Die Kruppe soll muskulös und abfallend
sein. Der Schweifansatz darf nicht zu hoch sein.
GLIEDMASSEN:
Gewünscht wird ein gut gestelltes und trockenes Fundament mit korrekten Winkeln.
Der Oberschenkelknochen soll lang und schrägliegend sein. Die Fesseln sollen stark
und elastisch sein. Wünschenswert sind starke, wohlgeformte Hufe mit passender
Größe.
BEWEGUNG:
Die Bewegung soll energisch und taktsicher sein mit natürlicher Balance. Angestrebt
werden gute Hebungen von sowohl Vorderbeinen als auch Hinterbeinen, damit das
Vorgreifen der Vorderbeine im Schritt und Trab mit leicht gebeugtem Vorderknie
geschieht, wobei die Hinterbeine mit gebeugten Sprunggelenken nach vorn geführt
werden sollen. Der Schritt soll entspannt mit passend langen Schritten sein.
Der Trab soll energisch, taktsicher, untergreifend mit guter Gangmechanik sein. Der
Galopp soll ruhig und ausbalanciert sein mit guten Hebungen in den Sprüngen.
TEMPERAMENT:
Das Pferd soll ruhig, aufmerksam, intelligent und arbeitswillig sein.
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§ 3 Abstammungsanforderungen für die Hauptabteilung des
Zuchtbuches
Damit eine Abstammung für die Hauptabteilung des Verbandszuchtbuches
anerkannt werden kann, sind mindestens drei Generationen anerkannter
Abstammung erforderlich.
Abs. 2 Anerkannte Abstammung bedeutet, dass die in der Stammtafel
aufgeführten Pferde bei 'Knabstrupperforeningen for Danmark' eingetragen
oder gekörte Tiere von anderen EU-anerkannten Knabstrupper-
Zuchtverbänden sind, die den Regeln des Mutterverbandes folgen, oder
gekörte Tiere aus solchen Verbänden sind, aus denen wir Einkreuzungen
zulassen. Eine anerkannte Abstammung ist eine als Nachkomme eines
gekörten Hengstes von einem EU-zugelassenen Knabstrupper-Zuchtverband
oder einem zugelassenen Einkreuzungsverband registrierte Stute, in denen
die Stute bis einschließlich 1995 zur Zucht diente.
Zur Einkreuzung zugelassene Verbände für das Knabstrupper-Pferd sind:
o Frederiksborg Hesteavlsforeningen (Pferdezuchtverband Frederiksborg)
o Dansk Oldenborg Avl (Dänische Oldenburger Zucht)
o Trakehner Avlsforbundet i Danmark (Trakehner Zuchtverband von
Dänemark)
o Dansk Selskab for Arabisk Hesteavl (Shagya, Araberrace og
Angloaraber) Dänische Gesellschaft für Araberpferdezucht (Shagya,
Araberrasse und Angloaraber)
o Dansk Varmblod (Dänisches Warmblut)
o Grænseegnens Holstener Hesteavlsforening (Holsteiner
Pferdezuchtverein des Grenzgebietes)
o Fuldblod XX (godkendt i DV-, Trakehner- eller Araberavlen) – Vollblut XX
(zugelassen für die Dänisches Warmblut-, Trakehner- oder Araberzucht)
Abs. 3 Es sind keine Einkreuzungen mit Pferden anderer Rassen zulässig, die
scheckige Pferde züchten.
Abs. 4 Es sind keine Einkreuzungen mit grauschimmeligen Tieren von
obengenannten Rassen zugelassen (letzte Generation beschlossen 1995,
aktualisiert 2007).
Abs. 5 Bei Einkreuzung mit einem Hengst aus einem der obenstehenden Verbände
mit einer gekörten Knabstrupper-Stute ist es möglich, eine
Registrierungsbescheinigung und ein Brandzeichen zu erhalten, sofern der
Nutzer der Stute dies dem Hengstlistenführer vor dem 1. November des
Deckjahres mitgeteilt hat.
Abs. 6 Nachkommen, die das Ergebnis einer Kreuzung zwischen einem
zugelassenen Knabstrupper und einem Pferd oder Pony einer Kaltblut- oder
Traberrasse sind, sind bei 'Knabstrupperforeningen for Danmark' nicht
vorstellungsberechtigt.
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Übersetzung aus der dänischen Sprache
REGELN FÜR DAS KNABSTRUPPER-PONY
§ 4 Der Standard für das Knabstrupper-Pony
TYP:
Das Knabstrupper-Pony sollte ein harmonischer Reitpferdtyp mit Ponycharakteristik
und guter Tiefe und Breite sein.
GRÖSSE:
Kategorie I zwischen 140,1 und 148,0 cm Stockmaß
Kategorie II zwischen 130,1 und 140,0 cm Stockmaß
Kategorie III zwischen 105,0 und 130,0 cm Stockmaß
FARBE:
Das hervorstechendste Merkmal des Knabstruppers ist seine besondere Farbgebung.
Die verschiedenen Farbvarianten können stark variieren. Die Farbausbreitung hat
daher keinen Einfluss auf die Bewertung und Körungsklassifizierung.
Mindestanforderung für die Farbausbreitung:
Es werden mindestens fleischfarbene Flecken an den Körperöffnungen
verlangt.
Einfarbige Hengste, die nur fleischfarbene Flecken an den Körperöffnungen haben,
können nicht gekört werden. Einfarbige Hengste mit mindestens 6/8
Knabstrupperanteilen können gekört werden. Solche Hengste müssen jedoch
Knabstrupperstuten mit Knabstrupperfärbung zugeführt werden. Hengste mit
Grauschimmelanlagen können nicht gekört werden. Hengste mit Glasaugen oder
ausgeprägtem Rattenschweif können nicht gekört werden. Ausgeprägte
Plattenscheken können nicht gekört werden.
Einfarbige Stuten von einem gekörten Knabstrupperelternteil können gekört werden.
Solche Stuten müssen jedoch einem zugelassenen Knabstrupperhengst mit
Knabstrupperfärbung zugeführt werden.
KOPF UND HALS:
Der Kopf soll klein, edel und ausdrucksvoll sein mit breiter Stirn, kleinen Ohren und
großen, klaren ruhigen Augen. Gewünscht wird viel Ganaschenfreiheit, und der Kopf
soll über einen beweglichen Nacken mit einem wohlgeformten und gut angesetzten
Hals verbunden sein.
SCHULTER UND WIDERRIST
Die Schulter ist lang und schräg, und der Widerrist lang und gut ausgeprägt.
OBERLINIE UND HINTERHAND:
Das Knabstrupper Pony soll einen gut ausgeprägten Widerrist aufweisen, der
gleichmäßig übergeht in einen kräftigen Rücken mit einer kurzen muskulösen
Lendenpartie und einer langen und abfallenden Kruppe mit guter Muskelfülle. Die
Oberschenkel sollen tief und breit sein und ebenfalls gut bemuskelt.
GLIEDMASSEN:
Die Gliedmaßen sollen kräftig, trocken und gut gestellt sein mit korrekten Winkeln und
gut ausgeprägten Gelenken.
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Übersetzung aus der dänischen Sprache
Die Röhren sollen kurz und flach sein und die Fesseln passend lang und federnd. Die
Hufe sollen wohlgeformt und von guter Hornqualität sein.
BEWEGUNG:
Die Bewegung soll regelmäßig, taktsicher sein mit gutem Untergreifen und kräftigem
Schub aus der Hinterhand.
TEMPERAMENT:
Das Temperament des Knabstrupper Ponys soll freundlich, umgänglich und
arbeitswillig sein.
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§ 5 Standard für das Knabstrupper-Minipony
TYP:
Das Knabstrupper-Minipony soll ein harmonischer Reittyp mit guter Tiefe und Breite
sein.
GRÖSSE:
Bis zu 104 cm Stockmaß
FARBE:
Das hervorstechendste Merkmal des Knabstruppers ist seine besondere Farbgebung.
Die verschiedenen Farbvarianten können stark variieren. Die Farbausbreitung hat
daher keinen Einfluss auf die Bewertung und Körungsklassifizierung.
Mindestanforderung für die Farbausbreitung:
Es werden mindestens fleischfarbene Flecken an den Körperöffnungen
verlangt.
Einfarbige Hengste, die nur fleischfarbene Flecken an den Körperöffnungen haben,
können nicht gekört werden. Einfarbige Hengste mit mindestens 6/8
Knabstrupperanteilen können gekört werden. Solche Hengste müssen jedoch
Knabstrupperstuten mit Knabstrupperfärbung zugeführt werden. Hengste mit
Grauschimmelanlagen können nicht gekört werden. Hengste mit Glasaugen oder
ausgeprägtem Rattenschweif können nicht gekört werden. Ausgeprägte
Plattenscheken können nicht gekört werden.
Einfarbige Stuten von einem gekörten Knabstrupperelternteil können gekört werden.
Solche Stuten müssen jedoch einem zugelassenen Knabstrupperhengst mit
Knabstrupperfärbung zugeführt werden.
KOPF UND HALS:
Kleiner, ausdrucksvoller und edler Kopf, mit großen klaren Augen und kleinen Ohren.
Der Kopf soll über einen gut beweglichen Nacken mit einem gut angesetzten Hals
verbunden sein.
SCHULTER UND WIDERRIST
Schräge Schulter mit guter Schulterfreiheit und ausgeprägtem Widerrist.
OBERLINIE UND HINTERHAND:
Die Oberlinie des Miniponys soll kurz und kräftig sein mit einer kurzen und muskulösen
Lendenpartie.
Die Kruppe soll wohl geformt sein mit guter Muskelfülle und gutem Schweifansatz.
GLIEDMASSEN:
Die Gliedmaßen sollen kräftig, trocken und gut gestellt sein mit gut ausgeprägten
flachen Gelenken. Die Hufe sollen wohl geformt sein.
BEWEGUNG:
Die Bewegung soll regelmäßig, taktsicher und raumgreifend sein. Wünschenswert ist
eine elastische Bewegung.
TEMPERAMENT:
Das Minipony soll freundlich, umgänglich, energisch und arbeitswillig sein.
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§ 6 Abstammungsanforderungen für die Hauptabteilung des
Zuchtbuches
Damit eine Abstammung für die Hauptabteilung des Verbandszuchtbuches
anerkannt werden kann, sind mindestens drei Generationen anerkannter
Abstammung erforderlich.
Abs. 2 Anerkannte Abstammung bedeutet, dass die in der Stammtafel
aufgeführten Pferde bei 'Knabstrupperforeningen for Danmark' eingetragen
oder gekörte Tiere von anderen EU-anerkannten Knabstrupper-
Zuchtverbänden sind, die den Regeln des Mutterverbandes folgen, oder
gekörte Tiere aus solchen Verbänden sind, aus denen wir Einkreuzungen
zulassen. Eine anerkannte Abstammung ist eine als Nachkomme eines
gekörten Hengstes von einem EU-zugelassenen Knabstrupper-Zuchtverband
oder einem zugelassenen Einkreuzungsverband registrierte Stute, in denen
die Stute bis einschließlich 1995 zur Zucht diente.
Zur Einkreuzung zugelassene Verbände für das Knabstrupper-Pony und -
Minipony sind:
o Avlsforeningen for New Forest Ponyer i Danmark - Zuchtverein für New
Forest Ponys in Dänemark)
o Welsh Pony avlen i Danmark (dog ikke welsh cob) – Welsh Pony Zucht in
Dänemark (jedoch nicht Welsh cob)
o Avlsforeningen for Connemara Ponyer i Danmark – Zuchtverein für
Connemara Ponys in Dänemark
o Dansk Sports Ponyavl – Dänische Sportpony-Zucht
o Avlsforeningen for Dartmoor Ponyer i Danmark – Zuchtverein für
Dartmoor Ponys in Dänemark
o Avlsforeningen for Shetlandsponyer i Danmark – Zuchtverein für
Shetlandponys in Dänemark
o Dansk Miniatureforening (Kun tilladt for miniaturer) – Dänischer
Miniverein (nur zugelassen für Minipferde)
Abs. 3 Es können Einkreuzungen mit gescheckten Ponys aus anderen
Zuchtverbänden als den in der Einkreuzungsliste genannten zugelassen
werden. Hier wird von Fall zu Fall entschieden, eine Berufung auf Präzedenz
ist nicht möglich. 'Knabstrupperforeningen for Danmark' kann die
Körungsanforderungen für Pferde/Ponys von Eltern verschärfen, die in
Zuchtverbänden anderer Länder gekört wurden, die nicht dänischen
Zuchtzielen entsprechen.
Abs. 4 Andersrassige Ponys mit Knabstrupper-Farbgebung oder Ponys unbekannter
Abstammung können nur von KNN gekört werden zur Einkreuzung mit KNN.
Gültig ab 2006. (Vollversammlungsbeschluss von 2006).
Abs. 5 Es sind keine Einkreuzungen mit grauschimmeligen Tieren von
obengenannten Rassen zugelassen (letzte Generation beschlossen 1995,
aktualisiert 2007).
Letzte Änderung 29.03.2008
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Abs. 6 Bei der Einkreuzung mit einem Hengst aus einem der obengenannten
Verbände mit einer gekörten Knabstrupper-Stute ist es möglich, eine
Registrierungsbescheinigung und ein Brandzeichen zu erhalten, sofern der
Nutzer der Stute dies dem Hengstlistenführer vor dem 1. November des
Deckjahres mitgeteilt hat.
Abs. 7 Nachkommen, die das Ergebnis einer Kreuzung zwischen einem
zugelassenen Knabstrupper und einem Pferd oder Pony einer Kaltblut- oder
Traberrasse sind, sind bei 'Knabstrupperforeningen for Danmark' nicht
vorstellungsberechtigt.
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§ 7 Farbbeschreibung und -beurteilung
Alle Pferde und Ponys, die zur Körung, zur Zuchtzulassung oder Vorbesichtigung
vorgestellt werden, werden vermessen und einer Signalementkontrolle unterzogen.
Die hierfür Verantwortlichen werden von der Zuchtleitung ernannt und hierzu
entsprechend ihrer Kenntnis und ihrer Erfahrung auf dem Gebiet ausgewählt.
Die Signalementkontrolle soll unter anderem das Vorhandensein der Knabstrupper-
Farbgebung, von Grauschimmelanlagen oder Pintoprägungen beurteilen. Vor
Abschluss der Körung sind die Ergebnisse dem (den) Verbandsrichter(n) der
Körungskommission vorzulegen, der (die) zusammen mit dem Kontrolleur des
Signalements die Farbkommission bilden und die endgültige Entscheidung treffen. Ist
sich die Kommission uneins über das Vorhandensein von Grauschimmelanlagen, soll
zugunsten der Zucht entschieden und das Pferd als Träger der Anlage bezeichnet
werden.
Bei G-Verdacht muss der Eigentümer die Möglichkeit haben, eventuelle
Missverständnisse auf der Stelle auszuräumen, bevor eine Entscheidung getroffen
wird.
Abs. 1 Das Grau-Gen G ist in der Knabstrupper-Zucht unerwünscht.
Abs. 2 Hengste mit Grauschimmelanlagen können nicht zur Zucht zugelassen oder
gekört werden.
Abs. 3 1) Für Stuten, die ab dem 1. Januar 2007 einschließlich geboren sind gilt:
a) Stuten mit dem Grau-Gen können nicht gekört werden.
b) Stuten mit G-Verdacht sind in einem Vorregister einzugruppieren oder
zu kören.
c) Sofern sich später bestätigt, dass die Stute Träger von G ist, wird sie
entkört.
d) Sofern später entkräftet wird, dass die Stute Träger von G ist, wird sie in
das normale System aufgenommen.
2) Für Stuten, die vor dem 1. Januar 2007 geboren sind, gilt:
a) Stuten mit dem Grau-Gen können vor dem 1. Januar 2011 gekört
werden.
b) Ab einschließlich 1. Januar 2011 gelten die in Abs. 3.1 genannten
Regeln auch für diese Stuten.
c) Stuten mit dem Grau-Gen von unbekannter oder nicht anerkannter
Abstammung können nicht gekört werden.
3) Stuten mit G oder Verdacht hierauf, die per 31. Dezember 2010 bei
'Knabstrupperforeningen for Danmark' gekört sind, können die Zucht
fortführen und behalten ihre Körung.
Abs. 4 In den Papieren des Pferdes ist anzuführen: (gg) (Gg) (G?) (??) (?g)
(gg) = das Pferd hat keine Grauschimmelanlagen
(Gg) = das Pferd ist ein heterozygoter Grauschimmel
(G?) = das Pferd ist möglicherweise ein homozygoter Grauschimmel
(??) = beim Pferd besteht Verdacht auf Grauschimmel
(?g) = das Pferd steht im Verdacht, ein Grauschimmel zu sein und es ist mit
Sicherheit bekannt, dass es nicht homozygot ist.
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§ 8 Kennzeichnung
Das Brandzeichen des Verbandes, ein von einem Schild umrandetes K, ist ein
geschütztes Geschmacks- oder Gebrauchsmuster. Mit ihm dürfen nur Pferde und
Ponys gekennzeichnet werden, die unter der Regie von 'Knabstrupperforeningen for
Danmark' oder einem seiner offiziellen Töchterverbände gezüchtet wurden. Der
Verband hat seit 1988 obligatorische Brandzeichnung (mit Ausnahme von 1992-1993,
als es freiwillig war). Seit 2008 kann zwischen Brandzeichnung, Chipkennzeichnung
oder beidem gewählt werden.
Abs. 2 Nachkommen, die eine Registrierungsbescheinigung erhalten, können mit
dem Logo des Zuchtverbands gebrannt werden.
Nachkommen von Stuten, die in die Anlage zum Zuchtbuch aufgenommen
wurden und zur Zucht zugelassene Hengste können mit dem Logo des
Zuchtverbandes gebrannt werden.
Pferde, die vor und im Jahr 1988 geboren sind und Pferde, die 1992-1993
geboren sind, können mit dem Brandzeichen des Zuchtverbandes gebrannt
werden.
Pferde und Ponys, die im Zuchtverband gekört werden, können mit Logo und
Ziffern gekennzeichnet werden, sofern sie nicht bereits mit dem Brandzeichen
eines anderen Zuchtverbandes versehen sind.
F1 Stuten und Wallache von unbekannter Abstammung können im
Zusammenhang mit einer Körung kein Brandzeichen erhalten.
Abs. 3 Brände am Hals. Zu Ende gekörte Stuten, die mit mindestens 8 Punkten
insgesamt gekört wurden und die Stutmaterialprüfung bestanden haben,
sind berechtigt, das Brandzeichen auf der linken Halsseite zu tragen. Bevor
ein solches Pferd das Logobrandzeichen am Hals erhalten kann, muss es ein
gewöhnliches Identifikationsbrandzeichen am Oberschenkel besitzen.
Abs. 4 Logobrandzeichen für Kreuzungsnachkommen
Bei der Einkreuzung mit einem zur Zucht zugelassenen Hengst von der
Einkreuzungsliste mit einer gekörten Knabstrupper-Stute ist es gegen Zahlung
einer Gebühr möglich, dem Nachkommen ein Logobrandzeichen
aufzubringen, sofern der Nutzer der Stute dies dem Hengstlistenführer vor
dem 1. November des Deckjahres mitgeteilt hat.
Eine gekörte Stute von der Einkreuzungsliste kann gegen Zahlung einer
Gebühr für die Einkreuzung zugelassen werden, und ein Nachkomme einer
solchen zugelassenen Stute und eines zur Zucht zugelassenen Knabstrupper-
Hengstes kann ein Logobrandzeichen erhalten.
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§ 9 Allgemeine Körungsregeln
Abs. 1 Zweck:
Zweck der Körungsregeln ist die Festlegung und Systematisierung der
Zuchtarbeit im Zuchtverband, damit die Selektion zu einem Zuchtfortschritt
führt.
Abs. 2 Durchführung von Schauen:
Der Vorstand des Zuchtverbandes ist dafür verantwortlich, dass in jedem Jahr
Zuchtzulassungen von Hengsten, Körung von Hengsten, Stuten und
Wallachen, Nachkommenvorstellungen sowie Vorstellungen von Fohlen und
Jungpferden veranstaltet werden. Die Stutenkörungen sowie die Fohlen- und
Jungpferdeschauen sollten im August/September stattfinden. Die
Punktebewertung von Hengsten sollten nach Möglichkeit im März/April
vorgenommen werden. Die Schauen werden in jedem Jahr sowohl in
Seeland als auch Jütland durchgeführt. Hengste abwechselnd in Seeland
und Jütland, erstmalig in Seeland 2002. 'Knabstrupperforeningen for
Danmark' behält sich das Recht zur Absage von Veranstaltungen vor, bei
denen bei Ablauf der Anmeldefrist zu wenig Anmeldungen vorliegen.
Alle Mitglieder erhalten Eintrittskarten für unsere Schauen.
Abs. 3 Anmeldung:
Das Recht zum Vorstellen von Pferden und Ponys auf Verbandsschauen
haben nur aktive Mitglieder, die als Eigentümer des Tieres registriert sind. Ein
Eigentümerwechsel kann jedoch in Verbindung mit der Körung stattfinden.
Mit der Anmelde-, Körungs- und Urkundengebühr ist ein vom Vorstand
festgelegter Betrag an den Verband zu zahlen.
Es können Pferde und Ponys zu Schauen angemeldet werden, die
abstammungsmäßig die Anforderungen des Verbandes erfüllen.
In Katalogen für Verbandsschauen sowie im Körungsregister sind die
Knabstrupperblutanteile in Bruchzahlen anzugeben, und zwar stets in
Achteln.
Bei den Schauen werden die verschiedenen Standards in einzelnen Klassen
gewertet. Auf dem Anmeldeformular ist anzugeben, in welche Kategorie das
angemeldete Pferd gehört.
Fohlen, die eine Mini-/Pony-Kreuzung oder eine Pony-/Pferd-Kreuzung sind,
werden nach den Wünschen des Eigentümers eingruppiert (in die Klasse
Minifohlen, Ponyfohlen oder Pferdefohlen) – jedoch kann die Zuchtleitung
die Umsetzung in eine andere Klasse verlangen, wenn das Fohlen die
Höchstmaße für die ursprünglich vom Eigentümer gewählte Klasse deutlich
überschreiten.
Abs. 4 Körungskommission
Der Vorstand von 'Knabstrupperforeningen for Danmark' bestellt eine Jury
aus Zuchtrichtern, die den Beurteilungen vorsteht. Bei den Beurteilungen
muss eine klare Unterscheidung zwischen dem sportlichen und dem
klassischen Typ getroffen werden, die von getrennten Jurys beurteilt werden.
Bei Hengstkörungen und Zuchtzulassungen muss in der Jury eine reitkundige
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Person sitzen. In Ponyklassen ist die Jury soweit wie möglich mit einer
ponykundigen Person zu besetzen.
Der Verband ist gehalten, eigene Wertungsrichter für die Beurteilung jedes
einzelnen Standards auszubilden.
Da es noch immer keine ausgebildeten klassischen Wertungsrichter gibt, wie
auf der Vollversammlung 2007 beschlossen, schlägt der klassische Ausschuss
vor, welche Wertungsrichter die klassischen Pferde beurteilen können.
Externe Wertungsrichter: Lars Poppel, Carl Trock, John Møllegaard Kristensen,
Margit Knudsen. Des Weiteren darf Ellen Bendtsen als interne
Wertungsrichterin eingesetzt werden. Ansonsten sehen wir uns als so lange
vom Einsatz eigener Richter befreit, bis klassische Zuchtrichter ausgebildet
sind.
Abs. 5 Voraussetzungen für die Handlungsfähigkeit von Zuchtrichtern
Ein Zuchtrichter ist nicht handlungsfähig, wenn er/sie Züchter, Eigentümer
oder früherer Eigentümer des zu beurteilenden Tieres ist. Ein Zuchtrichter ist
ebenfalls handlungsunfähig, wenn er/sie Züchter, Eigentümer oder früherer
Eigentümer des Vaters (Hengstes) des zu beurteilenden Tieres ist oder er/sie
anderweitige wirtschaftliche Interessen am Tier hat. Ein Zuchtrichter ist in
Bezug auf alle Tiere handlungsunfähig, die am Wettbewerb mit dem
betreffenden Tier teilnehmen, und kann demnach keine anderen Tiere
derselben Mannschaft z. B. Best in Show beurteilen, an denen das
betreffende Tier teilnimmt.
Abs. 6 Der Aussteller entscheidet, für welchen Standard das Pferd vorgestellt wird. Es
sollte möglich sein, ein Pferd im Rahmen derselben Veranstaltung sowohl
nach dem modernen Typ als auch dem klassischen Typ beurteilen zu lassen.
Aus dem Katalog muss deutlich ersichtlich sein, nach welchem/welchen
Standard/s das Pferd vorgestellt wird.
Sofern das Pferd nachgemeldet wurde, ist dies vor Wertungsbeginn der
betreffenden Klasse mitzuteilen.
Ein Klassenwechsel nach bereits begonnener Bewertung ist nicht möglich.
Abs. 7 Anlässlich der Körung von Stuten werden Haarproben zum DNA-Test
entnommen.
Abs. 8 Eine Kopie des Bewertungsbogens ist unmittelbar nach Abschluss der Klasse
auszuhändigen.
Letzte Änderung 29.03.2008
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Übersetzung aus der dänischen Sprache
§ 10 Fohlen- und Jungpferdschauen
Fohlen und Jungpferde aus anerkannten Abstammungen sind bei den Fohlen- und
Jungpferdschauen von 'Knabstrupperforeningen for Danmark'
vorstellungsberechtigt.
Abs. 2 Zur Beurteilung wird eine Beschreibung von Exterieur und Bewegung
ausgefertigt. Darüber hinaus werden 5 Einzelnoten vergeben für:
1. Typ
2. Rahmen
3. Fundament
4. Bewegung
5. Gesamteindruck
Die Note für den Gesamteindruck kann nicht die höchste oder niedrigste
Note sein.
Abs. 3 Gemäß Tierschutzgesetz über die Transporteignung dürfen Fohlen, die jünger
als 14 Tage alt sind, nicht zur Fohlenschau vorgestellt werden.
Abs. 4 Mitglieder sind verpflichtet, schnellstmöglich ein Foto des Fohlens unter
Angabe von Vater und Mutter an den Verband zu schicken, sofern das
Fohlen nicht auf der Fohlenschau des betreffenden Jahres vorgezeigt wird.
Letzte Änderung 29.03.2008
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Übersetzung aus der dänischen Sprache
Stuten
§ 11 Anlage zur Hauptabteilung des Stutbuchs
Stuten mit mangelhafter Abstammung können in der Anlage zur Hauptabteilung des
Stutbuchs gekört werden. Diese wird als Vorbuch bezeichnet, wobei die Anzahl der
anerkannten Generationen über die Aufnahme in die Abteilung F1, F2 oder F3
entscheidet.
Stuten mit Knabstrupper-Farbgebung von unbekannter oder nicht anerkannter
Abstammung, jedoch mit zufrieden stellendem Exterieur und Gang, können in F1
gekört werden.
Die Tochter einer F1-Stute und eines anerkannten Knabstrupperhengstes ist bei der
Körung in F2 einzutragen.
Die Tochter einer F2-Stute und eines anerkannten Hengstes (Knabstrupper oder von
der Einkreuzungsliste) ist bei der Körung in F3 einzutragen.
Nachkommen von F3 Stuten und einem anerkannten Hengst (Knabstrupper oder von
der Einkreuzungsliste) sind bei der Geburt in die Hauptabteilung einzutragen.
§ 12 Körungszeitpunkt
Stuten können zur Körung vorgestellt werden ab einschließlich dem Kalenderjahr, in
dem sie das 3. Lebensjahr vollendet haben.
Abs. 2 Früher gekörte Stuten können erneut vorgestellt werden, können jedoch im
selben Jahr nicht neu gekört werden.
Abs. 3 Stuten können an der gemeinsamen Materialprüfung des Landesausschusses
teilnehmen, wenn sie mindestens 4 Jahre alt sind.
Abs. 4 In KNN gekörte Stuten können mit einem zusätzlichen ”R” als Zeichen für
eigene Rittigkeit versehen werden, sofern sie eines der nachstehenden
Kriterien erfüllen:
• Die Stute hat die eintägige Materialprüfung des Landesausschusses
bestanden.
• Die Stute ist bei DRF-Reitwettbewerben mindestens als B-Pferd eingestuft.
• Die Stute hat in einer der einleitenden Runde des dänischen Sport- und
Zuchtchampionats für Spring- oder Dressurpferde einen Notendurchschnitt
von mindestens 7 auf dem besonderen Bewertungsbogen für die
Gebrauchseigenschaften erzielt.
• Prüfungen und Wettkampfergebnisse von mindestens gleichem
Schwierigkeitsgrad, die bei einem entsprechenden anderen internationalen
Verband bestanden wurden, können anerkannt werden. Es liegt im
Ermessen des Vorstands, über eine solche Anerkennung zu entscheiden.
Letzte Änderung 29.03.2008
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Übersetzung aus der dänischen Sprache
§ 13 Die Körung
Die Körung wird vom Vorstand des Vereins vorbereitet.
Abs. 2 Stuten werden bei der Gesamtbeurteilung 10-9-8-7-6 oder 5 gekört,
unabhängig davon, ob sie in der Hauptabteilung oder im Vorbuch
eingetragen sind.
Abs. 3 Bei der Körung wird eine Beschreibung von Exterieur und Bewegung
ausgefertigt.
Darüber hinaus werden 10
Einzelnoten vergeben für:
1. Typ und Körperform
2. Kopf und Hals
3. Schulter und Widerrist
4. Oberlinien und Hinterhand
5. Vordergliedmaßen
6. Hintergliedmaßen
7. Schritt
8. Trab
9. Galopp
10. Gesamteindruck
Bei der Beurteilung kommt folgende
Notenskala zum Einsatz:
10 Ausgezeichnet
9 Sehr gut
8 Gut
7 Ziemlich gut/befriedigend
6 Befriedigend
5 Genügend
4 Ungenügend
3 Mangelhaft
2 Schlecht
1 Sehr schlecht
Es besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Gesamtnote und der
Prämierung der Stute, und zwar folgendermaßen:
1. Prämie (rote Schleife): 10 – 9 – 8
2. Prämie (blaue Schleife): 7 – 6
3. Prämie (grüne Schleife): 5
Abgelehnt: 4 und darunter
Die Note für den Gesamteindruck kann nicht die höchste oder niedrigste
Note sein.
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Übersetzung aus der dänischen Sprache
§ 14 Nachkommensammlungen
Bei den Körveranstaltungen des Knabstruppervereins für Dänemark können
Nachkommensammlungen von Stuten beurteilt werden, die im Knabstrupperverein
für Dänemark gekört worden sind. Die zur Sammlungen gehörenden ausgestellten
Pferde müssen im Knabstrupperverein für Dänemark gekört oder registriert sein. Der
Aussteller muss aktives Mitglied des Vereins sein.
Das Ergebnis der Nachkommensammlung wird in die Stammtafel (Stammstute)
eingetragen und ins Stammbuch übernommen.
Nachkommenvorstellungen können nach folgenden Richtlinien ausgezeichnet
werden:
10 - 9 Punkte = Goldmedaille
8 Punkte = Silbermedaille
7 Punkte = Bronzemedaille
6 Punkte und weniger = keine Medaille
Abs. 2 Regeln für die Vorstellung von Stutenfamilien und
Nachkommensammlungen.
STUTENFAMILIE I.
Stammmutter mit mindestens zwei Nachkommen in direkter weiblicher Linie, von
denen der jüngste mindestens zwei Jahre alt sein muss (z. B. Mutter und zwei Töchter
oder Mutter, Tochter und Enkelin (Tochter der Tochter)).
NACHKOMMENSAMMLUNG I.
Sammlung von Stammmüttern, die nicht selbst ausgestellt werden, aber mindestens
drei Nachkommen in direkter weiblicher Linie, von denen der jüngste mindestens
zwei Jahre alt sein muss (z. B. drei Töchter).
NACHKOMMENSAMMLUNG II.
Stammmütter mit mindestens vier Nachkommen, von denen das jüngste mindestens
zwei Jahre alt sein muss. Es können sowohl Hengste, Stuten als auch Wallache in der
Sammlung enthalten sein.
NACHKOMMENSAMMLUNG III.
Sammlung von Stammmüttern, die nicht selbst ausgestellt werden, aber mindestens
vier Nachkommen, von denen das jüngste mindestens zwei Jahre alt sein muss. Es
können sowohl Hengste, Stuten als auch Wallache in der Sammlung enthalten sein.
§ 15 Aufnahme ins Stammbuch, Gebühr usw.
Der Vorstand setzt die Gebühren und Verfahren für Anmeldung, Körschein,
Aufnahme ins Stammbuch usw. fest.
Damit eine Körung stattfinden kann, muss der Stutenbesitzer aktives Mitglied von
'Knabstrupperforeningen for Danmark' sein.
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§ 16 Körung außerhalb von Verbandsveranstaltungen
Abs. 1 Der Vorstand kann bei Einhaltung der Geschäftsordnung für die Bewertung
auf anderen Zuchtveranstaltungen eine Körung von Stuten durchführen
sowie Stuten ins Vorbuch aufnehmen.
Abs. 2 In besonderen Fällen können Stuten ohne Vorstellung gekört werden.
Sofern es unmöglich ist, eine Stute zur Körung vorzustellen, z. B. weil sie tot ist,
ist es möglich, eine Körung ohne Vorstellung zu beantragen, wenn:
o Die Stute mindestens 1 Nachkommen geboren hat, der gekört worden
ist oder zur Körung vorgestellt wurde
o Stuten von unbekannter Abstammung Knabstrupperfarbgebung
haben.
Für Körungen ohne Vorstellung gibt es ein spezielles Antragsformular. In den
Antrag sind Name, Geburtsdaten und Züchter (evt. Geburtsjahr) sowie der
Zweck der Körung und eine Erklärung darüber einzutragen, warum die Stute
nicht zur Körung vorgestellt wird. Dem Antrag ist ein Foto des Tieres von
beiden Seiten beizulegen, und es ist eine Gebühr zu entrichten. Die Hälfte
der Gebühr wird im Falle der Ablehnung der Körung zurückgezahlt. Unter
Umständen kann ohne Gebührenerhöhung von einer oder mehreren der
oben genannten Forderungen abgesehen werden. Ab 1997 kostet eine
Körung ohne Vorstellung DKK 1.000,-.
§ 17 Wallachkörung
Abs. 1 Wallache können zur Exterieur-Bewertung als 3-Jährige oder älter vorgestellt
werden.
Der Wallach muss von anerkannter Abstammung (vgl. Körungsregeln für
Stuten) sein. Knabstrupperfarbige Wallache unbekannter Abstammung
können ebenfalls auf Exterieur beurteilt werden.
Wallache mit Exterieur-Bewertung werden mit 10-9-8-7-6 oder 5 Punkten
zugelassen und anschließend ins Wallachregister eingetragen. Der Wallach
kann dann ein Logobrandzeichen erhalten, jedoch nicht im Falle
unbekannter Abstammung.
Wallache können zur Materialprüfung gemäß den geltenden Regeln des
Landesausschusses für Pferde vorgestellt werden.
Abs. 2 In KNN gekörte Wallache können mit einem zusätzlichen ”R” als Zeichen für
eigene Rittigkeit versehen werden, sofern sie eine der nachstehenden
Kriterien erfüllen:
• Der Wallach hat die eintägige Materialprüfung des Landesausschusses
bestanden.
• Der Wallach ist bei DRF-Reitwettbewerben mindestens als B-Pferd
eingestuft.
• Der Wallach hat in einer der einleitenden Runde des dänischen Sport- und
Zuchtchampionats für Spring- oder Dressurpferde einen Notendurchschnitt
von mindestens 7 auf dem besonderen Bewertungsbogen für die
Gebrauchseigenschaften erzielt.
• Prüfungen und Wettkampfergebnisse von mindestens gleichem
Schwierigkeitsgrad bestanden bei einem entsprechenden anderen
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Übersetzung aus der dänischen Sprache
internationalen Verband können anerkannt werden. Es liegt im Ermessen
des Vorstands, über eine solche Anerkennung zu entscheiden.
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Übersetzung aus der dänischen Sprache
Hengste
§ 18 Abstammungsanforderungen
Hengste, die zur Körung vorgestellt werden sollen, müssen in der Hauptabteilung des
Zuchtbuches eingetragen sein, d. h. dass Eltern, Großeltern und Urgroßeltern von
anerkannter Abstammung sein müssen.
Abs. 2 Hengste, die ab einschließlich 1996 geboren sind, müssen von einer gekörten
Stute abstammen, um selbst zur Körung zugelassen zu werden.
Abs. 3 Übergangsregelung. Ein Hengst kann nach nachstehenden Regeln trotz
mangelhafter Abstammung gekört werden.
Bis einschließlich 1999 geborene Hengste, die mindestens von einer F2-Stute
abstammen, können zur Körung vorgestellt werden.
Ab 2000 geborene Hengste, die mindestens von einer F3-Stute abstammen,
können zur Körung vorgestellt werden.
Abs. 4 Mangelhafte Abstammung. Der Verband kann in besonderen Fällen eine
mangelhafte Abstammung in mütterlicher Linie bei Hengsten anerkennen.
Ein gekörter Hengst kann den Wert des Nachkommens als Zuchttier
abstammungsmäßig nicht mehr verringern als die mütterliche Linie. Daher
wird die Abstammung von einem gekörten Hengst vollständig anerkannt.
§ 19 Zuchtzulassung und Körung
Abs. 1 Zuchtzulassung
Die Deckzulassung eines Hengstes kann frühestens in dessen 3. Lebensjahr in
Kraft treten.
Die Zulassung muss bei der zuletzt durchgeführten Punktebewertung
gegeben sein.
Zweieinhalbjährige und ältere Hengste, die erstmals zur Zuchtzulassung
erscheinen, können eine einjährige Zulassung erhalten, dreieinhalbjährige
Hengste mit einjähriger Zuchtzulassung müssen zur erneuten Zuchtzulassung
an einem vom Vorstand vorgeschriebenen Ort erscheinen.
Ältere Hengste mit einjähriger Zuchtzulassung müssen zur erneuten
Zuchtzulassung an einem vom Vorstand vorgeschriebenen Ort oder zur
Materialprüfung erscheinen. Ein Hengst kann eine Zuchtzulassung für
höchstens zwei Jahre erhalten, hiernach ist er zur Materialprüfung zu stellen
und muss diese bestehen, bevor er möglicherweise zu Ende gekört oder
abgelehnt wird.
Abs. 2 Zulassung zur Materialprüfung
Vierjährige und ältere Hengste mit Deckzulassung für das jeweilige Jahr sind
automatisch zur Materialprüfung zugelassen, die normalerweise nach der
Decksaison im September oder Oktober stattfindet.
Vierjährige und ältere Hengste, die keine Zuchtzulassung besitzen, aber zur
Materialprüfung vorgestellt werden sollen, müssen durch eine gewöhnliche
Punktebewertung anerkannt werden.
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Übersetzung aus der dänischen Sprache
Abs. 3 Körung
Zugelassene Hengste von vier Jahren und darüber, die eine vom
Landesausschuss für Pferde und eine von 'Knabstrupperforeningen for
Danmark' anerkannte Materialprüfung bestanden haben, sind körungsfähig.
Eine Vorstellung zur Neukörung ist möglich, jedoch nicht im selben Jahr.
Abs. 4 Zulassungskriterium
Hengste werden mit 10-9-8-7 in der Gesamtnote und keiner Teilnote unter 5
bei der Exterieurbewertung anerkannt oder abgelehnt. Für Hengste, die
gemäß Reinzuchtprogramm zur Materialprüfung vorgestellt werden, werden
keine Notenanforderungen für die Zulassung gestellt, jedoch müssen sie
tierärztlicherseits zugelassen sein.
Bei der Charakteristik der Hengste ist sowohl auf Noten für Gangarten als
auch auf Springfähigkeiten Wert zu legen, wobei die Stärken des Pferdes
hervorzuheben sind.
Abs. 5 Freispringen
Hengste, die zur Punktebewertung erscheinen, müssen während der
Bewertung frei springen.
Abs. 6 Tierärztliche Untersuchung
Bei der Punktebewertung von Hengsten muss 'Knabstrupperforeningen for
Danmark' diese von einem Tierarzt während der Veranstaltung untersuchen
lassen. Der Vorstand legt fest, welche tierärztlichen Untersuchungen der
Hengst zu durchlaufen hat, und nimmt zusammen mit der Körungskommission
dazu Stellung, welche Konsequenz das Ergebnis der Untersuchung haben
soll.
Abs. 7 Abstammungskontrolle
Bei allen zur Zucht zugelassenen Hengsten muss eine DNA-Bestimmung
vorgenommen worden sein, bevor die Zucht aufgenommen wird.
Alle nach dem 1. Januar 1994 geborenen Hengste müssen für die
Zuchtzulassung ihre Abstammung mit Hilfe einer DNA-Bestimmung gemäß
dem Regelwerk des Landessausschusses für Pferde kontrollieren lassen.
Alle hiermit verbundenen Kosten sind vom Eigentümer zu tragen.
Abs. 8 Einfarbige Hengste, die das Reinzuchtkriterium mit mindestens 6/8
Knabstrupperblut in der 3. Generation erfüllen, können gekört werden, wenn
sie insgesamt die Note 7 erzielen.
Letzte Änderung 29.03.2008
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Übersetzung aus der dänischen Sprache
§ 20 Bewertung
Die Hengste werden, wie auch die Stuten, nach Exterieur und Bewegung nach
folgenden Punkten beurteilt:
Darüber hinaus werden 10
Einzelnoten vergeben für:
1. Typ und Körperform
2. Kopf und Hals
3. Schulter und Widerrist
4. Oberlinien und Hinterhand
5. Vordergliedmaßen
6. Hintergliedmaßen
7. Schritt
8. Trab
9. Galopp
10. Gesamteindruck
Bei der Beurteilung kommt folgende
Notenskala zum Einsatz:
10 Ausgezeichnet
9 Sehr gut
8 Gut
7 Ziemlich gut/befriedigend
6 Befriedigend
5 Genügend
4 Ungenügend
3 Mangelhaft
2 Schlecht
1 Sehr schlecht
Abs. 2 Darüber hinaus werden 4 Noten für das Freispringen erteilt für:
1. Bascule (Einsatz des Rückens)
2. Beintechnik
3. Elastizität und Geschmeidigkeit
4. Vermögen
Da 6 die Mittelnote ist, zählen alle Punkte über 6 als Pluspunkte und alle unter
6 als Minuspunkte. Da Spring- und Dressureigenschaften gleich hoch zu
gewichten sind bei der Beurteilung und der Vergabe der Deckzulassungen,
ist zu berücksichtigen, dass ein Hengst ein ausgeprägtes Spring- oder
Dressurtalent sein kann, oder beides. Dies sollte bei der Charakterisierung von
Junghengsten erwähnt werden.
Letzte Änderung 29.03.2008
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§ 21 Nachkommensammlungen
Bei den Körveranstaltungen von 'Knabstrupperforeningen for Danmark' können
Nachkommensammlungen von Hengsten beurteilt werden, die bei
'Knabstrupperforeningen for Danmark' gekört worden sind. Die zur Sammlungen
gehörenden ausgestellten Pferde müssen bei 'Knabstrupperforeningen for Danmark'
gekört oder registriert sein. Der Aussteller muss aktives Mitglied des Vereins sein.
Das Ergebnis der Nachkommensammlung wird in die Stammtafel (Stammhengst)
eingetragen und ins Stammbuch übernommen.
Nachkommenvorstellungen können nach folgenden Richtlinien ausgezeichnet
werden:
10 - 9 Punkte = Goldmedaille
8 Punkte = Silbermedaille
7 Punkte = Bronzemedaille
6 Punkte und weniger = keine Medaille
Abs. 2 Regeln für die Vorstellung und Beurteilung von Nachkommen von Hengsten.
KLEINE NACHKOMMENSAMMLUNG
Die Sammlung soll aus mindestens 5 Nachkommen bestehen. Stuten,
Hengste oder Wallache von 2 Jahren oder darüber können erfasst werden.
GROSSE NACHKOMMENSAMMLUNG
Von Hengsten mit registrierten Nachkommen von 5 Jahren oder darüber
kann eine „große Nachkommensammlung“ erstellt werden, bestehend aus
mindestens 15 Nachkommen von 2 Jahren und darüber, hiervon mindestens
5 Nachkommen von 5 Jahren und darüber. Hengste, Stuten und Wallache
können erfasst werden.
Letzte Änderung 29.03.2008
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Übersetzung aus der dänischen Sprache
§ 22 Reinzuchtprogramm
Beschränkte Deckzulassung für Hengste, die Reinzuchtnachkommen produzieren
können
Abs. 1 Ziele:
• Erhöhung der Anzahl von Reinzucht-Knabstruppern und Erhaltung der
abstammungsmäßigen Vielfalt, sowie Bewahrung der alten Blutlinien
• Alle Knabstrupper (Reinzucht und keine Reinzucht) werden nach einem
der gleichen zwei Standards bewertet.
• Straffung des Reinzuchtkriteriums auf 15/16 (93,75%) Blutreinheit in der 4.
Generation.
Abs. 2 Reinzuchtkriterium
Standard: Gültig für den modernen oder den klassischen Reittyp
Größe: Min. 148, 1 cm Stockmaß
Abstammung: Min. 15/16 (93,75%) Blutreinheit in 4. Generation
Abs. 3 Reinzuchtprogramm
Das Reinzuchtprogramm kann Hengste umfassen, die noch nicht das
Kriterium der 15/16 Blutreinheit in der 4. Generation erfüllen, jedoch die
untenstehenden Abstammungsanforderungen erfüllen und zur Besichtigung
vorgestellt werden. Bereits gekörte Hengste, die diese
Abstammungsanforderungen erfüllen, gehen direkt ins Reinzuchtprogramm.
Auch einfarbige Hengste können in das Reinzuchtprogramm aufgenommen
werden.
Abstammung
Hengste, geboren bis 2004: 4/4 (100%) Reinzucht in 2. Generation oder min.
6/8 (75%) Reinzucht in 3. Generation
Hengste, geboren 2005-2012: 8/8 (100%) Reinzucht in 3. Generation oder min.
12/16 (75%) Reinzucht in 4. Generation
Hengste, geboren 2013-2020: 8/8 (100%) Reinzucht in 3. Generation oder min.
14/16 (87,5%) Reinzucht in 4. Generation
Teilwerte für das Reinzuchtkriterium
Fohlen geboren bis einschließlich 2009: 6/8 (75%) Blutreinheit in 3. Generation
Fohlen geboren ab einschließlich 2010: 12/16 (75%) Blutreinheit in 4.
Generation
Fohlen geboren ab einschließlich 2017: 14/16 (87,5%) Blutreinheit in 4.
Generation
Fohlen geboren ab einschließlich 2025: 15/16 (93,75%) Blutreinheit in 4.
Generation – Reinzuchtkriterium in Kraft.
Abs. 4 Praxis
In der oben näher definierten Übergangszeit können Hengste eine
beschränkte Deckzulassung erhalten. Der Hengst muss an dem vom
Verband angewiesenen Ort zur Besichtigung erscheinen, wo er der üblichen
Punktebewertung unterzogen wird. Die vom Verband ernannten Zuchtrichter
können den Hengst ungeachtet der Exterieurnoten nicht ablehnen. Jedoch
wird verlangt, dass die tierärztliche Untersuchung bestanden wird.
Letzte Änderung 29.03.2008
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Übersetzung aus der dänischen Sprache
Hengste, die nach dem Reinzuchtprogramm zur Zucht zugelassen sind,
haben das Recht, in ihrer Lebenszeit bis zu 10 registrierte Fohlen zu zeugen.
Die Stuten müssen abstammungsmäßig von einer solchen Beschaffenheit
sein, dass die Nachkommen mindestens die in Absatz 3 angeführten
Teilwerte für das Reinzuchtkriterium erfüllen.
Die beschränkte Deckzulassung gibt automatisch Zugang zur
Materialprüfung im vierten Lebensjahr des Hengstes oder später. Nach einer
bestandenen Materialprüfung wird der Hengst gleichberechtigt mit jenen
Hengsten zur Körung vorgestellt, die das gewöhnliche Körungsprogramm des
Verbandes durchlaufen haben, und können hiernach ihre endgültige Körung
erreichen oder abgelehnt werden.
Sofern der Hengst für gut genug befunden wird, um zusammen mit seinem
Jahrgang zur Höherstufung zu gehen, die dem gewöhnlichen
Körungsprogramm folgt, kann der Hengst, wenn der Eigentümer es wünscht,
an dem ordentlichen Körungsprogramm gleichberechtigt mit den übrigen
Hengsten teilnehmen.
Der Hengst kann nur eine einjährige - jedoch freie – Deckzulassung erhalten,
und kann im Jahr darauf erneut nach dem Reinzuchtprogramm vorgestellt
werden. Wird im Folgejahr nicht die gleiche Bewertung erzielt, kann dem
Hengst eine beschränkte Deckzulassung für bis zu 10 registrierte
Nachkommen erteilt werden.
Die Übergangsregelung reicht bis 2024, wo die Reinzuchthengste nach
normalen Bedingungen zu bewerten sind.
Sofern hier nichts anderes geltend gemacht wird, sind im Übrigen die Regeln
des Verbandes zu befolgen.
Letzte Änderung 29.03.2008
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Übersetzung aus der dänischen Sprache
Materialprüfung
§ 23 Gemeinsame eintägige Materialprüfung
Zweck
Zweck der Prüfung ist die Beurteilung der Gebrauchseigenschaften von Pferden und
Ponys.
Teilnehmer
Teilnehmer sind Pferde/Ponys, die von 'Knabstrupperforeningen for Danmark'
zugelassen sind.
Die teilnehmenden Pferde/Ponys sind mindestens 4 Jahre alt.
Trächtige Stuten können bis zu 5 Monate vor dem Fohlen geprüft werden, und
wieder 5 Monate nach dem Fohlen, und sie dürfen bei der Ausdauerprüfung nicht im
Galopp gehen. Stuten dürfen am Prüfungstag nicht vom Fohlen begleitet werden.
Ort und Dauer
Die Prüfung findet auf Vilhelmsborg statt und dauert einen Tag. Bei einer großen
Teilnehmerzahl kann die Prüfung über zwei Tage gehen, jedoch so, dass das
Pferd/Pony die Prüfung am selben Tag abschließt, an dem sie begonnen wurde.
Inhalt
Die Prüfung besteht aus:
1. Tierärztliche Untersuchung
2. Gangartprüfung nach den Anweisungen des Richters/Fremdreitertest
3. Eventuelles Fahrprogramm
4. Springen, frei und unterm Reiter
5. Ausdauerprüfung
Bewertungsrichtlinien
Gangartprüfung und Springen, Ausdauerprüfung und tierärztliche Untersuchung sind
obligatorisch.
Ponys können die Gangartprüfung jedoch vor dem Wagen ablegen. Die
Gewichtung der Prüfungsteile wird vom Vorstand von 'Knabstrupperforeningen for
Danmark' festgelegt, der auch frei und unabhängig das Prüfungsniveau und die
Anforderungen für die Zulassung bestimmt und entscheidet, ob ein Pferd bestanden
hat oder nicht.
Für das Bestehen beträgt die Mindestpunktzahl 650 Punkte im Gesamtergebnis für
Stuten und Wallache und 700 Punkte für Hengste. Zusätzlich darf keine Teilnote unter
5 liegen. Für fünfjährige und ältere Hengste ist die Mindestanforderung 715 Punkte.
Für Pferde/Ponys, die eine Teildisziplin nicht bestehen, ist die Beendigung der
Materialprüfung freiwillig. Ein Pferd/Pony, das während der Prüfung erkrankt, wird
vom Tierarzt untersucht und scheidet aus der Prüfung aus, hat jedoch das Recht auf
Wiederholung der Prüfung. Es besteht die Möglichkeit der Vergabe von halben
Noten.
Letzte Änderung 29.03.2008
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Übersetzung aus der dänischen Sprache
Folgende Notenskala ist zu verwenden:
10 - Ausgezeichnet
9 - Sehr gut
8 - Gut
7 - Ziemlich gut (befriedigend)
6 - Befriedigend
5 - Genügend
4 - Ungenügend
3 - Mangelhaft
2 - Schlecht
1 - Sehr schlecht
0 - nicht angetreten
Beschreibung der Teilprüfungen
1. Gangartprüfung
Die Bewertung wird von einer Jury aus mindestens 2 Personen vorgenommen.
Die Prüfung ist unter dem Reiter und/oder vor dem Wagen (wird vom jeweiligen
Verband festgelegt), teils mit „eigenem Reiter" und teils mit Testreiter abzulegen.
Es treten jeweils zwei Pferde zur Prüfung an, die sich in Größe und Typ weitestmöglich
gleichen sollen. Es wird nach den Anweisungen des Richters geritten.
Das Pferd/Pony soll folgende Übung ausführen können: 20 m Volten im Trab und
Galopp, Steigerungen im Trab und Galopp, sowie Schritt am langen Zügel. Einzelne
Übungen können nach Anweisung des Richters wiederholt werden, für ältere
Pferde/Ponys kann ein erhöhter Schwierigkeitsgrad verlangt werden.
Die Wertungsrichter vergeben Noten für: Schritt, Trab, Galopp und Verhalten unter
dem Reiter.
Unmittelbar im Anschluss daran reitet der Testreiter das Pferd/Pony (jedoch nicht Kat.
3 Ponys) für eine Dauer von ca. 5 Minuten, wonach der Testreiter Noten für Rittigkeit
und Vermögen vergibt.
2. Springen
Die Bewertung wird von einer Jury aus mindestens 2 Personen vorgenommen.
Die Bewertung des Springens erfolgt teils beim Freispringen und teils unter dem Reiter
mit Freispringen am Anfang, jeweils einzeln bewertet.
Unter dem Reiter:
Gesprungen wird auf LC-Niveau mit vier einzeln stehenden Hindernissen (sowohl
senkrechte als auch breite) nach Anweisungen des Wertungsrichters. Die Richter
vergeben Noten für: Taxation, Beintechnik, Einsatz des Rückens und
Verhalten/Rittigkeit.
Höhe der Sprünge:
Pferde max. 100 cm
Ponys Kat. I – 80 cm
Ponys Kat. II – 70 cm
Ponys Kat. III – 60 cm
Miniponys – 50 cm
Rücksicht wird auf jene Spezialrassen genommen, bei denen das Springen nicht Teil
des Zuchtziels ist.
Für das Freispringen legen die Wertungsrichter die Größe und Abstände usw. der
Hindernisse unter Berücksichtigung von Vermögen und Alter fest. Die Richthöhen sind
Letzte Änderung 29.03.2008
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Übersetzung aus der dänischen Sprache
die gleichen, wie sie für das Springen unter dem Reiter gelten, wobei die
Wertungsrichter in solchen Fällen, in denen das Vermögen eines bestimmten
Pferdes/Ponys geprüft werden soll, unter Berücksichtigung des Alters bis auf 120 cm
gehen können.
3. Ausdauerprüfung
Die Prüfung wird unter dem Reiter, oder, bei Ponys, vor dem Wagen durchgeführt.
Die Bahnlänge richtet sich nach der Größe des Pferdes/Ponys auf folgende Weise:
Schritt Trab Galopp
Pferd 500 m 2500 m 1000 m
Pony Kat. I 500 m 2500 m 1000 m
Pony Kat. II 500 m 2500 m 1000 m
Pony Kat. III 500 m 1000 m 500 m
Für trächtige Stuten entfällt der Galopp.
Die Ausdauerprüfung findet auf der Rundbahn statt. Begonnen wird im Schritt,
gefolgt von Trab und abschließendem Galopp. Bei Ablegung der Prüfung vor dem
Wagen wird der Galopp durch Trab ersetzt.
Unmittelbar nach Absolvierung der Prüfung ist das Pferd/Pony tierärztlich zu
untersuchen.
Bei der Ausdauerprüfung werden 10 Punkte bei Einhaltung der Mindestzeiten
vergeben. Andernfalls werden für jede überschrittene Sekunde 0,1 Punkte
abgezogen.
Tempo Pferd Pony Kat. I Pony Kat. II Pony Kat. III Mini
Schritt 100 m/min 90 m/min 80 m/min 50 m/min 50 m/min
Trab 250 m/min 225 m/min 200 m/min 150 m/min 150 m/min
Galopp 500 m/min 400 m/min 350 m/min 250 m/min 250 m/min
Außerdem werden Noten vergeben für: Arbeitswilligkeit, Verhalten und Rittigkeit.
4. Fahren
Wird ein Pony vor dem Wagen gezeigt, ist nach dem Dressurprogramm I-light zu
fahren.
5. Tierärztliche Untersuchung
Vorzunehmen von einem Tierarzt in einem genauer festgelegten Umfang, um die
gebrauchsmäßigen Eigenschaften des Pferdes zu untersuchen. Das heißt in erster
Linie Konstitution und Temperament. Zur Untersuchung gehört unter anderem eine
Beugeprobe. Sofern der Tierarzt es für notwendig erachtet, können Pferde/Ponys
einer gründlicheren Untersuchung unterzogen werden. Die Untersuchung wird vor
dem Ablegen der Prüfung und nach abgeschlossener Ausdauerprüfung
vorgenommen. Es wird eine Note für das Temperament während der Untersuchung
erteilt und für die Regenerationsfähigkeit nach der Ausdauerprüfung. In die
Ergebnisberechnung findet ein Durchschnitt der Note von der klinischen tierärztlichen
Untersuchung und der tierärztlichen Untersuchung bei der Ausdauerprüfung Eingang.
Allgemeine Bestimmungen
Das Pferd/Pony ist in einem solchen Zustand zur Prüfung zu führen, der es in die Lage
versetzt, die Materialprüfung zu bewältigen.
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Das Pferd/Pony hat ohne Beschlag oder mit normalem Beschlag zu erscheinen. Trägt
das Pferd/Pony Spezialbeschläge, ist eine Begründung vorzulegen, zu der die
Wertungsrichter und der Tierarzt gemeinsam Stellung nehmen.
Bei schlechter Witterung und/oder schlechten Bodenverhältnissen hat der
Technikausschuss des Landesausschusses für Pferde die Möglichkeit, von der
obenstehenden Regel abzuweichen, um auf diese Weise eine ordnungsgemäße
Durchführung der Prüfung zu gewährleisten.
Einsatz von Gerte und Sporen:
Die Gerte darf höchstens 75 cm lang sein und nur beim Springen unter dem Reiter
eingesetzt werden. Beim Gangarttest ist es zulässig, entweder mit Sporen oder einer
Gerte von max. 110 cm Länge zu reiten, allerdings nicht mit beiden gleichzeitig. Die
Sporen dürfen max. 2 cm sein für Reiter von Ponys.
Das Pferd trägt in allen Disziplinen eine normale Trense mit normalem Trensengebiss
oder zweiteiligem Ausbildungsgebiss. Nasenriemen ist obligatorisch. Nasenriemen
unter dem Gebiss (hannoveranisch) und zweiteiliger Nasenriemen sind zulässig
gemäß Regelwerk des DRF.
Jegliche Formen von Hilfszügeln sind verboten, jedoch ist ein gewöhnliches
Ringmartingal beim Springen und bei der Ausdauerprüfung zulässig. Das Martingal
muss korrekt angepasst sein. Sind die Wertungsrichter der Meinung, dass das
Martingal dem Pferd hinderlich ist oder die Beurteilung beeinträchtigt, können sie
eine Anpassung oder das Abnehmen verlangen.
Wo nichts anderes angeführt ist, gelten die Regeln des Dänischen Reitverbandes
(DRF).
Unsportliches Auftreten und unnötige Bestrafung des Pferdes/Ponys kann zum
Platzverweis führen. Berechtigt hierzu sind die jeweiligen vorsitzenden Richter der
Veranstaltung und der Technische Ausschuss.
Das Tragen eines Helms während der gesamten Prüfung sowie beim Antreten und
bei der Prämienvergabe ist Pflicht, wenn dies unter dem Reiter geschieht.
Minis sind Ponys bis zu 104 cm.
Doping ist verboten und führt zur Disqualifikation.
Prüfung vor dem Wagen:
Pferde/Ponys, die nicht zugeritten oder sehr klein sind, werden vor dem Wagen
gezeigt. Gefahren wird in Schritt und Trab nach den Anweisungen des
Wertungsrichters. Der Galopp wird an der Longe nach der Gangartprüfung gezeigt.
Für Ponys von max. 90 cm ist zu den Anforderungen in jedem Einzelfall Stellung zu
nehmen.
Einsatz mehrerer Reiter:
Das Pferd/Pony darf in den verschiedenen Disziplinen von verschiedenen Reitern
geritten werden.
Vergabe von ”R”:
Letzte Änderung 29.03.2008
33
Übersetzung aus der dänischen Sprache
Stuten, die die gemeinsame Materialprüfung bestehen, erhalten zusätzlich zur
Stammbuchnummer ein „R“ als Zeichen für eigene Rittigkeit.
Praktische Durchführung
Das Landessekretariat organisiert Tierärzte und Wertungsrichter, die für alle Rassen
gleich sind, sowie die praktische und technische Durchführung (Programm,
Kataloge, Zeitnahme, Schreibdienst, Berechnung, Zertifikatausstellung usw.).
Die Kosten werden vom teilnehmenden Zuchtverband und den Pferdeeigentümern
getragen.
Es wird ein Technischer Ausschuss mit technischen Sachverständigen und
unabhängigen Personen sowie einem Vertreter für jede der Rassen gebildet, die mit
Pferden/Ponys an der Prüfung teilnehmen. Die Aufgabe des Ausschusses besteht in
der Sicherstellung der technisch korrekten Vorbereitung und Durchführung der
Prüfungen sowie in Zweifelsfällen der Entscheidung, ob eine Prüfung durchgeführt ist
oder nicht. Darüber hinaus kann der Ausschuss den einzelnen Zuchtverband beraten.
Die Zuchtverbände entscheiden jedoch selbst, ob eine Prüfung bestanden ist und ob
ein Pferd/Pony eventuell aussetzen oder im Folgejahr noch einmal erscheinen muss.
Ergebnis
Die Ergebnisse werden für die einzelnen Rassen auf der Grundlage der im
Zuchtverband festgelegten Gewichtungen berechnet, wie sie aus nachstehender
Tabelle ersichtlich sind.
Letzte Änderung 29.03.2008
34
Übersetzung aus der dänischen Sprache
GEWICHTUNG
Disziplinen KN KN
(Pony
s, die
gekör
t
werd
en)
PA PI HA/O
X/GR
WE/S
P/NF/
CO/F
R/OL
LI AH* Tinker
1. Gangarten
Schritt 1 1 8 11 10 10 12 12 8
Trab 1 1 8 11 10 10 12 12 8
Galopp 1 1 8 11 10 10 12 12 8
Teilgesamt
2. Springfähigkeiten
Taxation 1 1 8 11 6 7 8 7 6
Beintechnik 1 1 8 11 6 7 8 7 6
Einsatz des Rückens 1 1 8 11 6 7 8 7 6
Teilgesamt
3. Ausdauer
10 – (_______) Strafpunkte 1 1 7 5 5 6 6 5 5
Regeneration 1 1 5 1 1 5 5 1 1
Teilgesamt
4. Willigkeit/Verhalten vor Wagen 1 1 7 9 9 9 10 9 10
Verhalten unter Reiter/Rittigkeit 1 - 7 9 9 9 10 9 10
Verhalten/Rittigkeit beim
Springen
1 1 7 9 9 5 6 9 8
Fremdreiter Rittigkeit 1 - 7 1 7 7 - 4 7
Fremdreiter Vermögen 1 - 4 1 4 4 - 4 4
Arbeitswilligkeit 1 1 6 1 7 7 7 4 4
Verhalten bei Ausdauer 1 1 5 2 3 2 2 5 4
Temperament beim Tierarzt 1 1 4 5 7 4 4 2 5
Teilgesamt
Gesamtprüfungsergebnis x100 x100 100 100 100 100 100 100 100
1
1 [Anm. d. Übers.: Abkürzungslegende:
KN - Knabstrupper
PA - Palomino
PI - Pinto
HA/OX/GR - Haflinger/OX Araber/Gottlandsruss
WE/SP/NF/CO/FR/OL Welsh/ Sportspony/ New Forrest/Connamare/Frederiksborg/Oldenborg
LI Lippizaner
AH Arabische Pferderasse
Tinker Tinker]1
Letzte Änderung 29.03.2008
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Übersetzung aus der dänischen Sprache
§ 24 Materialprüfung für klassisch bewertete Hengste, Stuten und
Wallache
Abs. 1 Der klassische Knabstrupper-Typ ist nach den Bestimmungen von
'Knabstrupperforeningen for Danmark' für die eintägige Materialprüfung zu
bewerten.
Jedoch müssen die Gangarten für den klassischen Knabstrupper nach dem
klassischen Standard bewertet werden und von klassischen Wertungsrichtern.
